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Verfassung

vom 25. November 1975
Stand: 27. Februar 2018

Inhaltsverzeichnis
Vorspruch
I. Die Gemeinde und ihre Glieder §1 – §2
II. Der Konvent §3 – §7
III. Der Kirchenvorstand §8 – §10
IV. Die Bauherren §11 – §12
V. Die Diakonie §13
VI. Die Pastoren §14 – §20
VII. Der Schlichtungsausschuss §21
VIII. Verfahrens- und Schlussvorschriften §22 – §26

*Änderungen sind durch die Beschlüsse des Konvents vom 10. Juni 1993, vom 22. Mai 1996, vom 17. November 1999, vom 17. November 2010 und vom 16. Mai 2011 erfolgt. Text und Namen wurden der heutigen Schreibweise angepasst.*Änderungen sind durch die Beschlüsse des Konvents vom 10. Juni 1993, vom 22. Mai 1996, vom 17. November 1999, vom 17. November 2010 und vom 16. Mai 2011 erfolgt. Text und Namen wurden der heutigen Schreibweise angepasst.

Vorspruch
Die St. Remberti-Gemeinde zu Bremen ist eine evangelische Gemeinde; sie umfasst die Anhänger aller Bekenntnisse der Reformation in voller Gleichberechtigung. Aus ihrer Geschichte heraus weiß sie sich einem undogmatischen Christentum zugehörig. Die Grundlage ihres kirchlichen Lebens ist das von Jesus Christus verkündete Evangelium.

Ihre Pastoren sind ohne Verpflichtung auf eine bestimmte bekenntnismäßige Ausdeutung gehalten, dieses Evangelium ihrer Überzeugung gemäß zu verkünden, so wie sie es vor Gott und ihrem Gewissen glauben verantworten zu können.

I. Die Gemeinde und ihre Glieder
§ 1
Die St. Remberti-Gemeinde ist ein selbstständiges Glied der Bremischen Evangelischen Kirche. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

§ 2
Glieder der St. Remberti-Gemeinde sind alle Angehörigen der Bremischen Evangelischen Kirche,
a) die im Sprengel (Gebiet) der Gemeinde wohnen – sofern sie nicht zu einer anderen Kirchengemeinde übergetreten sind oder der Militärseelsorge zugehören –
b) die außerhalb des Sprengels wohnen und sich durch schriftliche Übertrittserklärung der Gemeinde angeschlossen haben. (Solche Übertrittserklärung muss nach jedem Wohnungswechsel erneuert werden.)

Hinsichtlich des aktiven und passiven Wahlrechts für alle Gemeindeorgane und hinsichtlich der Inanspruchnahme von Amtshandlungen stehen den Gemeindegliedern diejenigen Mitglieder einer anderen Landeskirche gleich, die diese Rechte aufgrund ihres Antrages durch Zustimmung der beteiligten Kirchenvorstände erworben haben.

II. Der Konvent
§ 3
Der Konvent ist die Versammlung der Gemeindeglieder, die nach § 4 dieser Verfassung die Mitgliedschaft in diesem Gemeindeorgan erworben haben.

Von den Konventsmitgliedern wird erwartet, dass sie in besonderem Maße durch Anteilnahme und Mitarbeit das Gemeindeleben tragen.

§ 4
Jedes Gemeindeglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat und mindestens ein Jahr der St. Remberti-Gemeinde angehört, kann Mitglied des Konvents werden; dazu bedarf es einer schriftlichen Anmeldung. Die Mitgliedschaft im Konvent beginnt sechs Monate nach Bestätigung der Anmeldung.

Die Konventszugehörigkeit eines Gemeindegliedes ruht, solange es nicht voll geschäftsfähig ist. Sie ruht ferner, solange ein Gemeindeglied es ablehnt, seine Kirchensteuerverpflichtung zu erfüllen.

Der Kirchenvorstand kann abweichend von Absatz 1 einzelne Gemeindeglieder, insbesondere solche, die ein Amt in der Gemeinde bekleiden, vorzeitig in den Konvent aufnehmen; die Beschlussfassung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kirchenvorstandes.

Die Gemeindekanzlei bestätigt die Anmeldung und führt eine Liste der Konventsmitglieder.

§ 5
Der Konvent berät und beschließt alle Angelegenheiten der Gemeinde, die nicht durch diese Verfassung anderen Organen zur Entscheidung zugewiesen sind.

Zu den Aufgaben des Konvents gehört es im Besonderen:
a) die Haushaltspläne der Gemeinde festzustellen,
b) nach dem Bericht der Rechnungsprüfer die Jahresabschlüsse zu genehmigen,
c) dem Kirchenvorstand und den Bauherren Entlastung zu erteilen,
d) folgende Amtsträger zu wählen:
den Kirchenvorstand,
die Bauherren,
dreizehn Mitglieder für den Gemeindeausschuss für die Pastorenwahl,
die Pastoren,
e) die Wahl in die Diakonie und in den Schlichtungsausschuss zu bestätigen,
f) alljährlich aus dem Konvent zwei Rechnungsprüfer und zwei Vertreter zu wählen; sie dürfen dem Kirchenvorstand nicht angehören und nicht Angestellte der Gemeinde sein.

Der Konvent wählt ferner die gemäß der Verfassung der Bremischen Evangelischen Kirche in den Kirchentag zu entsendenden Vertreter der Gemeinde und ihre Stellvertreter. Die Reihenfolge der Stellvertreter bestimmt der Konvent.

§ 6
Der Konvent muss wenigstens einmal im Jahr zusammentreten. Er muss jeweils einberufen werden, wenn der Kirchenvorstand es beschließt oder wenn mindestens dreißig Konventsmitglieder es bei dem Verwaltenden Bauherrn schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.

Im Konvent kann nur über Gegenstände beschlossen werden, die seinen Mitgliedern in der vom Kirchenvorstand festgelegten Tagesordnung mitgeteilt sind. Steht eine Änderung der Verfassung auf der Tagesordnung, so ist ihr Wortlaut entweder der Einladung beizufügen oder im Gemeindehaus auszulegen und in der Einladung darauf hinzuweisen.

Jedes Konventsmitglied kann eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Antrag muss dem Verwaltenden Bauherrn spätestens zehn Tage vor dem Konvent schriftlich zugehen. Ein solcher Antrag muss im Konvent behandelt werden, wenn er von mindestens dreißig Konventsmitgliedern unterzeichnet ist. Jeder Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung ist dem Konvent mitzuteilen.

Der Konvent ist beschlussfähig, wenn mindestens sechzig seiner Mitglieder anwesend sind. Ein Beschluss des Konvents kommt zustande, wenn ihm die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt (absolute Mehrheit). Handelt es sich um eine Änderung der Verfassung oder der Ordnungen für Gottesdienste, Sakramente oder kirchliche Amtshandlungen, so ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

Bei Wahlen wird geheim abgestimmt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält (absolute Mehrheit). Erreicht ein Bewerber nicht die absolute Mehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Wird ein dritter Wahlgang erforderlich, so ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.

Die Rechnungsprüfer können bei allgemeiner Zustimmung durch Zuruf gewählt werden.

§ 7
Über jede Sitzung des Konvents wird vom Schriftführer der Diakonie oder seinem Vertreter eine Niederschrift aufgenommen. Sie wird vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet.

Jeder in der Sitzung gefasste Beschluss wird spätestens am Ende des Konvents vom Schriftführer verlesen.

III. Der Kirchenvorstand
§ 8
Dem Kirchenvorstand gehören stimmberechtigt an:
a) die Bauherren,
b) die in der Gemeinde hauptberuflich tätigen Pastoren,
c) vier von der Diakonie zu benennende Diakone,
d) die ordentlichen Vertreter der Gemeinde im Kirchentag der Bremischen Evangelischen Kirche,
e) sechzehn vom Konvent gewählte zeitige Mitglieder, von denen nach Möglichkeit acht Frauen sein sollen. Ehegatten sowie Eltern und Kinder können nicht gleichzeitig Mitglieder des Kirchenvorstandes sein.

An den Sitzungen des Kirchenvorstandes nehmen beratend teil:
a) Hilfsprediger und Vikare,
b) der Kantor der Gemeinde
c) die anderen hauptberuflichen Mitarbeiter der Gemeinde, soweit Angelegenheiten ihres Arbeitsbereiches behandelt oder von ihnen vorgetragen werden,
d) Gemeindeglieder, deren Mitarbeit für eine begrenzte Zeit dem Kirchenvorstand besonders begründet und wünschenswert erscheint.

Alle zwei Jahre scheiden zum Jahresende die vier amtsältesten zeitigen Mitglieder aus dem Kirchenvorstand aus, sofern seit der letzten Wahl zeitiger Mitglieder des Kirchenvorstandes gewählte Mitglieder vorzeitig ausgeschieden sind, verringert sich die Zahl der ausscheidenden amtsältesten Mitglieder entsprechend; bei gleichem Amtsalter entscheidet das Los. Sofortige Wiederwahl ist nicht zulässig.

Ein Mitglied des Kirchenvorstandes, das in drei aufeinander folgenden Sitzungen unentschuldigt gefehlt hat, verliert damit seine Mitgliedschaft. Sein Ausscheiden wird ihm vom Verwaltenden Bauherrn schriftlich mitgeteilt.

§ 9
Der Kirchenvorstand ist berufen, die Aufgaben wahrzunehmen, die der Gemeinde aus ihrem Auftrag erwachsen. Er sorgt für die Zusammenarbeit in der Gemeinde.

Darüber hinaus obliegt dem Kirchenvorstand:
a) die Bauherren in ihren Verwaltungsaufgaben zu unterstützen,
b) die Vermögensangelegenheiten der Gemeinde zu beraten,
c) die von den Bauherren aufgestellten Haushaltsvoranschläge zu prüfen,
d) nicht in den Haushaltsplänen enthaltene unabweisbare Ausgaben, Investitionen und hierfür notwendige Darlehensaufnahmen zu bewilligen,
e) über Durchführung und Verwendung der Kollekten zu entscheiden,
f) Zeitpunkt und Tagesordnung des Konvents festzulegen,
g) dem Konvent Vorschläge für die von ihm vorzunehmenden Wahlen – mit Ausnahme der Pastorenwahl – zuzuleiten,
h) die Mitglieder des Schlichtungsausschusses zu wählen,
i) zehn seiner Mitglieder in den Gemeindeausschuss für die Pastorenwahl zu wählen.

Der Kirchenvorstand kann zur Beratung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bilden; ihnen können auch Gemeindeglieder angehören, die nicht Mitglieder des Kirchenvorstandes sind. Die Mitgliedschaft in einem Ausschuss soll acht Jahre nicht übersteigen. Die Ausschüsse wählen ihren Vorsitzenden selbst. Der Verwaltende Bauherr ist zu den Beratungen der Ausschüsse einzuladen. Die Ausschüsse berichten dem Kirchenvorstand über ihre Tätigkeit mindestens einmal im Jahr.

§ 10
Der Kirchenvorstand ist wenigstens einmal im Vierteljahr vom Verwaltenden Bauherrn einzuberufen. Er muss in jedem Falle einberufen werden, wenn mehr als fünf stimmberechtigte Mitglieder es wünschen und unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes beantragen.

Der Kirchenvorstand ist beschlussfähig, solange mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

Ein Beschluss des Kirchenvorstandes kommt zustande, wenn die Mehrheit der Anwesenden (absolute Mehrheit) zustimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Werden Ausgaben, Investitionen oder Darlehen gemäß § 9 Absatz 2 d) beschlossen, deren Summe im Einzelfall ein Drittel der Endsumme des Jahreshaushalts der Gemeinde übersteigt, so ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kirchenvorstandes erforderlich; in diesem Falle unterrichtet der Verwaltende Bauherr den Konvent in dessen nächster Versammlung.

Über die Verhandlungen des Kirchenvorstandes wird von einem durch den Vorsitzenden zu bestimmenden Protokollführer eine Niederschrift angefertigt; sie ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und vom Kirchenvorstand zu genehmigen.

IV. Die Bauherren
§ 11
Das Bauherrenamt wird drei Gemeindegliedern übertragen, die vom Konvent gewählt werden. Sie müssen das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und sollen mindestens drei Jahre dem Konvent angehört haben.

Gewählt werden kann nur, wer vom Kirchenvorstand oder von mindestens dreißig Konventsmitgliedern vorgeschlagen wird. Der Vorschlag der Konventsmitglieder muss dem Verwaltenden Bauherrn spätestens zehn Tage nach Absendung der Einladung zugehen.

Jeder Wahlvorschlag muss den Konventsmitgliedern spätestens eine Woche vor der Wahl mitgeteilt werden.

In jedem zweiten Jahr wird ein Bauherr gewählt; sein Amt beginnt mit dem folgenden Kalenderjahr und dauert sechs Jahre.

Der ausscheidende Bauherr soll nicht sofort wiedergewählt werden.

Scheidet ein Bauherr vorzeitig aus seinem Amt aus, so wählt der nächste Konvent für den Rest der Amtsperiode einen Nachfolger.

§ 12
Die Bauherren sind für die ordnungsgemäße Verwaltung der Gemeinde verantwortlich. Sie sind gehalten, auf die innere Einheit und das Zusammenwirken in der Gemeinde bedacht zu sein.

Die Bauherren führen die Dienstaufsicht über die Gemeindeangestellten.

Wer das Bauherrenamt zwei Jahre innegehabt hat, wird für die nächsten zwei Jahre Verwaltender Bauherr. Die Bauherren können im Einzelfall eine abweichende Regelung treffen.

Zu den besonderen Aufgaben des Verwaltenden Bauherrn gehört es,
a) den Konvent, den Kirchenvorstand und den Gemeindeausschuss für die Pastorenwahl einzuberufen und in den Sitzungen dieser Organe den Vorsitz zu führen,
b) die Beschlüsse des Konvents, des Kirchenvorstandes und der Bauherren auszuführen.

Der verwaltende und der amtsälteste Bauherr vertreten gemeinsam die Gemeinde gerichtlich und außergerichtlich. An die Stelle eines verhinderten Bauherrn treten der dritte Bauherr und im Falle seiner Verhinderung zwei Mitglieder des Kirchenvorstandes, die dieser aus seiner Mitte wählt.

Im Übrigen regeln die Bauherren ihre Vertretung und die Verteilung der Aufgaben untereinander.

Die Bauherren beschließen mit Stimmenmehrheit. Wer überstimmt wird, kann den Kirchenvorstand anrufen; dieser entscheidet verbindlich.

V. Die Diakonie
§ 13
Die Diakonie besteht aus zwölf Gemeindegliedern, die bereit sind, sich für die diakonischen Aufgaben der Gemeinde verantwortlich einzusetzen.

Die Diakonie soll auf die sozialen Nöte achten, die eine christliche Gemeinde zur Hilfe verpflichten. Es ist ihr Amt, in Gemeinschaft mit den Pastoren, den Gemeindeschwestern und Gemeindehelfern für die Betreuung der Kranken und Hilfsbedürftigen in der Gemeinde zu sorgen.

Insbesondere gehört zu den Aufgaben der Diakonie:
a) die für ihre Arbeitsgebiete erforderlichen Mittel zu beschaffen und ihre sachgemäße Verwendung zu überwachen,
b) die Schwesternstation zu betreuen,
c) die „Stiftung Alten Eichen von 1596“ im Wechsel mit der Diakonie von St. Ansgarii zu verwalten,
d) im Benehmen mit den Bauherren bei der Verwaltung des Gemeindehauses und des Sondervermögens der Gemeinde mitzuwirken.

Die Diakonie ergänzt sich durch Zuwahl; diese bedarf der Bestätigung durch den Konvent.

Die Diakonie gibt sich ihre eigenen Leitregeln, durch die auch die Dauer der Amtszeit bestimmt wird.

Über ihre Tätigkeit berichtet die Diakonie dem Konvent in der ersten Versammlung eines Jahres.

VI. Die Pastoren
§ 14
Die Pastoren der Gemeinde sind verpflichtet, in ihrer Amtsführung die Freiheit und Mannigfaltigkeit evangelischer Glaubenshaltung in Übereinstimmung mit dem Vorspruch dieser Verfassung zu achten.

Die Pflichten und Rechte sowie das Dienstverhältnis der Pastoren behandelt das Pfarrergesetz der Bremischen Evangelischen Kirche.

§ 15
Die Pastoren werden vom Konvent gewählt und gemäß der Verfassung der Bremischen Evangelischen Kirche berufen. Über ihre Zahl entscheidet der Konvent.

Wählbar sind Pastoren, die nach den gesetzlichen Bestimmungen der Bremischen Evangelischen Kirche anstellungsfähig sind.

Jede freigewordene Pfarrstelle soll vor ihrer Neubesetzung von den Bauherren ausgeschrieben werden.

§ 16
Zur Vorbereitung der Wahl ist ein Gemeindeausschuss zu bilden, dem angehören:
a) die Bauherren,
b) zehn vom Kirchenvorstand aus eigenen Reihen zu wählende Mitglieder,
c) dreizehn vom Konvent zu wählende Gemeindeglieder.

Der Gemeindeausschuss ist beschlussfähig, solange mindestens achtzehn seiner Mitglieder anwesend sind.

§ 17
Sämtliche Bewerbungen um die zu besetzende Stelle sind dem Gemeindeausschuss mitzuteilen. Dieser entscheidet, welche Bewerber um eine Gastpredigt gebeten werden sollen.

§ 18
Nach Feststellung der für die Wahl zur Verfügung stehenden Bewerber bestimmt der Gemeindeausschuss drei Bewerber, die dem Konvent zur Wahl vorgeschlagen werden sollen (Wahlaufsatz).

Für den Wahlaufsatz kann jedes Mitglied des Gemeindeausschusses bis zu drei Bewerber benennen. In den Wahlaufsatz wird aufgenommen, wem mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder des Gemeindeausschusses ihre Stimme gibt (absolute Mehrheit). Erhalten mehr als drei Bewerber die absolute Mehrheit, so werden diejenigen in den Wahlaufsatz aufgenommen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Ergibt sich keine absolute Mehrheit für drei Bewerber, so ist die Abstimmung für diejenigen, welche diese Mehrheit nicht erreicht haben, unter Fortlassung dessen, der die wenigsten Stimmen erhalten hat, solange zu wiederholen, bis die absolute Mehrheit für den Wahlaufsatz erreicht ist. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Stellt der Gemeindeausschuss fest, dass für den Wahlaufsatz weniger als drei Bewerber zur Verfügung stehen, so darf er die Zahl der Bewerber im Wahlaufsatz entsprechend verringern. Auch in diesem Falle ist für die Aufnahme eines Bewerbers in den Wahlaufsatz die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich.

Über die Verhandlungen des Gemeindeausschusses wird durch einen auf Vorschlag des Vorsitzenden von der Versammlung bestimmten Protokollführer eine Niederschrift angefertigt; sie ist vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 19
Der Wahlaufsatz ist den Konventsmitgliedern in der Einladung zur Versammlung mitzuteilen.

Die Wahl beschränkt sich auf die in dem Wahlaufsatz genannten Bewerber.

Gewählt ist der Bewerber, dem im ersten Wahlgang mindestens zwei Drittel der Anwesenden ihre Stimme gegeben haben. Erhält bei mehreren Bewerbern keiner eine solche Mehrheit, so wird die Wahl in einem zweiten Wahlgang in demselben Konvent wiederholt, es sei denn, die Mehrheit der anwesenden Konvents-Mitglieder verlangt, dass der zweite Wahlgang nicht an demselben Tage, sondern in einem alsbald stattfindenden neuen Konvent durchgeführt wird. Zu diesem Konvent kann abweichend von § 23 Ziff. 2, Satz 1 mit einer Frist von einer Woche eingeladen werden. Bei dieser Wahl entscheidet die absolute Mehrheit der Anwesenden. Erhält kein Bewerber hierbei die absolute Mehrheit, so findet in demselben Konvent ein weiterer Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt. Erhält auch dann kein Bewerber die absolute Mehrheit, so hat der Gemeindeausschuss einen neuen Wahlaufsatz vorzulegen.

Enthält der Wahlaufsatz gemäß § 18 Absatz 3 weniger als drei Bewerber, so entscheidet der Konvent vor Eintritt in die Wahl darüber, ob er diesen Wahlaufsatz zulässt; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Enthält der Wahlaufsatz nur zwei Bewerber, so gelten für das Wahlverfahren die Regelungen des Absatzes 3 sinngemäß. Enthält der Wahlaufsatz nur einen Bewerber, so gilt dieser als gewählt, wenn ihm mehr als zwei Drittel der Anwesenden ihre Stimme geben.

Falls der Konvent einen Wahlaufsatz mit weniger als drei Bewerbern nicht zulässt, oder falls der einzige Bewerber nicht die erforderliche Mehrheit erhält, hat der Gemeindeausschuss einen neuen Wahlaufsatz vorzulegen.

§ 19 a
Soll aufgrund einer Entscheidung des Konvents gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 ein von der Bremischen Evangelischen Kirche in einem befristeten Dienstverhältnis anzustellender Pastor in der Gemeinde tätig werden, werden geeignete Bewerber um eine Gastpredigt gebeten. Hierzu sind die Mitglieder des Konvents und des Kirchenvorstandes einzuladen. Der Kirchenvorstand entscheidet über den Vorschlag an den Kirchenausschuss.

§ 20
Die in den §§ 18 und 19 vorgesehenen Abstimmungen und Wahlen sind geheim.

VII. Der Schlichtungsausschuss
§ 21
Der Kirchenvorstand wählt auf Vorschlag der Bauherren einen Schlichtungsausschuss, der aus drei Mitgliedern und einem Stellvertreter für jedes Mitglied besteht. Ein Mitglied und sein Stellvertreter sollen die Befähigung zum Richteramt haben. Die Wahl wird gültig, wenn der Konvent sie bestätigt. Sie gilt für jeweils sechs Jahre.

Aufgabe des Schlichtungsausschusses ist es, auf die Schlichtung von Streitfällen in der Gemeinde hinzuwirken; insbesondere soll er bei Spannungen, die den Zusammenhalt der Gemeinde gefährden, die Ursachen erhellen und den Bauherren geeignete Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vorschlagen.

Der Schlichtungsausschuss tritt auf Verlangen der Bauherren oder des Kirchenvorstandes zusammen. Er bestimmt seinen Vorsitzenden und seine Verfahrensweise selbst.

VIII. Verfahrens- und Schlussvorschriften
§ 22
Jedes Gemeindeglied, das nach dieser Verfassung in ein Amt gewählt wird, muss voll geschäftsfähig sein.

§ 23
Zu den Sitzungen des Konvents, des Kirchenvorstandes und des Gemeindeausschusses für die Pastorenwahl wird schriftlich eingeladen. In der Einladung wird die Tagesordnung mitgeteilt.

Zwischen der Absendung der Einladung und dem Tage der Sitzung müssen bei einer Versammlung des Konvents mindestens drei Wochen, bei einer Versammlung des Kirchenvorstandes oder des Ausschusses für die Pastorenwahl mindestens zwei Wochen liegen. Ist Eile geboten, kann der Verwaltende Bauherr im Einvernehmen mit den anderen Bauherren die Frist auf drei Tage abkürzen. Über die Eilbedürftigkeit entscheidet die Versammlung vor Eintritt in die Tagesordnung. Wird die Eilbedürftigkeit nicht bestätigt, darf über die Angelegenheit erst in einer fristgemäß neu einberufenen Versammlung verhandelt werden.

Jede Einladung gilt als bewirkt, sobald sie zur Post aufgegeben ist.

§ 24
Soweit über Sitzungen von Organen der Gemeinde eine Niederschrift angefertigt wird, ist darin die ordnungsgemäße Einberufung, die Zahl der Anwesenden und die Prüfung ihrer Teilnahmeberechtigung festzustellen sowie der Wortlaut der Beschlüsse – bei Wahlen die Namen der Gewählten – und nötigenfalls die Mehrheit, mit der die Beschlüsse gefasst wurden, zu vermerken. Im Übrigen kann sich die Niederschrift auf den wesentlichen Inhalt der Verhandlung beschränken.

§ 25
Die Amtszeit der bei Inkrafttreten dieser Verfassung tätigen Kirchenvorstandsmitglieder und Bauherren verlängert sich jeweils bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie nach der bisherigen Verfassung ausscheiden würden.

§ 26
Diese Verfassung tritt nach der Beschlussfassung durch den Konvent und am Tage nach der Genehmigung durch den Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche in Kraft.